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7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

7.1 Angebotspflicht
Gemäss Art. 30 der Statuten besteht die Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes gemäss Art. 32 Börsengesetz erst, wenn beim Aktienerwerb der Grenzwert von 40% der Stimmrechte überschritten wird.

7.2 Kontrollwechselklauseln
Die Anstellungsverträge der Helvetia enthalten keine Kontrollwechselvereinbarungen. Es sind keine «goldenen Fallschirme» vorgesehen. Es gelten marktübliche Kündigungsfristen, während welcher die ordentlichen Salär- und Bonusregelungen gelten.


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