Die konsolidierte Jahresrechnung der Helvetia Gruppe wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Sie basiert grundsätzlich auf dem Anschaffungswertprinzip, mit Ausnahme von Anpassungen, die sich aus der nach IFRS vorgeschriebenen Fair Value-Bewertung (Bewertung zu Marktwerten) von Kapitalanlagen ergeben. Die Methoden der Fair Value-Bewertung werden in Abschnitt 2.4 erläutert.
Die Bilanzgliederung erfolgt neu nach Liquidität, wodurch Anpassungen an einigen Bilanzpositionen für das Berichtsjahr 2005 vorgenommen werden mussten. Dies betrifft ausschliesslich Umgliederungen einzelner Komponenten. Die Positionen 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewerteter Handelsbestand' und 'Geldmarktinstrumente' wurden zur Gänze in die Positionen 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzanlagen' (CHF 253.3 Mio.) und 'Darlehen (LAR) inkl. Geldmarktinstrumente' (CHF 1002.1 Mio.) überführt. Der Anteil der kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern wurde aus der Position 'Übrige Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen' in die Position 'Verbindlichkeiten aus Leistungen an Arbeitnehmer' (CHF 44.7 Mio.) umgegliedert. Die Verrechnung der latenten Steuerguthaben und -verbindlichkeiten sowie der separate Ausweis der laufenden Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten führten per 31.12.2005 zu einer Reduktion der Aktiven und Passiven um CHF 284.9 Mio. Die Effekte aus der Verrechnung der latenten Steuern sind aus Abschnitt 10.4 ersichtlich. Weitere unwesentliche Umgliederungen innerhalb der Bilanz führten zu einer zusätzlichen Reduktion der Bilanzsumme in Höhe von CHF 4.3 Mio.
2.1 Änderungen der Grundlagen der Rechnungslegung
2.1.1 Im Berichtsjahr erstmalig angewendete Standards
Im Berichtsjahr 2006 sind folgende branchenrelevante Interpretationen (IFRIC) und Änderungen an Standards in Kraft getreten:
- Änderung an IAS 19 – Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
- Änderung an IAS 21 – Nettoinvestition in eine ausländische Tochtergesellschaft
- Änderung an IAS 39 – Fair Value Option
- Änderung an IAS 39 – Intragroup Cash Flow Hedge Accounting
- Änderung an IAS 39/IFRS 4 – Finanzgarantien
- IFRIC 4 – Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Die Übernahme der Standards führte zu keinen wesentlichen Anpassungen der Rechnungslegungsgrundsätze. Nachfolgend einige Erläuterungen zu den für die Helvetia Gruppe relevanten Änderungen:
Änderung an IAS 19 – Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
Bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen besteht neu ein Wahlrecht, wonach sämtliche versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für alle leistungsorientierten Pläne in der Periode ihres Anfalls ausserhalb des Periodenergebnisses erfasst und im Eigenkapital dargestellt werden können. Die Helvetia Gruppe macht von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch. Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste werden weiterhin nach der Korridorregelung erfasst. Weitere Änderungen betreffen die erweiterten Offenlegungsanforderungen (vergleiche Abschnitt 13).
Änderung an IAS 21 – Nettoinvestition in eine ausländische Tochtergesellschaft
Gemäss IAS 21 ist eine Währungsumrechnungsdifferenz aus der Umrechnung von monetären Posten, die Teil einer Nettoinvestition in eine ausländische Tochtergesellschaft darstellt, erfolgsneutral in einer separaten Eigenkapitalkomponente zu führen. Ungeachtet der Währung, auf die der monetäre Posten lautet, und der involvierten Konzernunternehmen findet diese Vorschrift neu Anwendung. Bei der Helvetia Gruppe bestehen aktuell keine Posten mit dem Charakter einer Nettoinvestition, auf welche diese Änderung anzuwenden wäre.
Änderung an IAS 39 – Fair Value Option
Eine Klassifizierung als 'erfolgswirksam zum Fair Value erfasste Finanzanlagen' ist neu nur noch bei Vorliegen einer der folgenden Bedingungen möglich:
- Die Bilanzierung zum Fair Value beseitigt eine Bewertungsinkongruenz oder verringert diese deutlich.
- Die Steuerung und Performance-Messung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten bzw.-verbindlichkeiten erfolgt auf Fair Value-Basis gemäss dokumentierter Risikomanagement- oder Anlagestrategie.
- Es handelt sich um einen Vertrag mit einem eingebetteten Derivat, sofern das Derivat nicht zu einer signifikanten Änderung der Cashflows des Vertrages führt oder es offensichtlich ist, dass eine getrennte Bilanzierung des Derivates erlaubt wäre.
Alle bei der Helvetia Gruppe als 'erfolgswirksam zum Fair Value erfasst' klassifizierten Finanzinstrumente erfüllen eine der oben stehenden Bedingungen. Daher waren keine Umklassifizierungen der im Bestand befindlichen Finanzinstrumente vorzunehmen.
2.1.2 Im Berichtsjahr noch nicht angewendete Standards
Folgende publizierte branchenrelevante Standards und Interpretationen sowie Änderungen an Standards wurden auf Grund des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung 2006 noch nicht berücksichtigt:
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Zeitpunkt des Inkrafttretens: Anzuwenden auf Geschäftsjahre beginnend nach dem: | |
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IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung |
1.1.2007 |
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IFRS 8 – Operative Segmente |
1.1.2009 |
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Änderung an IAS 1 – Angaben zum Kapital |
1.1.2007 |
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IFRIC 8 – Anwendungsbereich von IFRS 2 |
1.5.2006 |
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IFRIC 9 – Neubeurteilung eingebetteter Derivate |
1.6.2006 |
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IFRIC10 – Zwischenberichterstattung und Wertminderung |
1.11.2006 |
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IFRIC11 – Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 |
1.3.2007 |
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IFRIC12 – Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
1.1.2008 |
Die Helvetia Gruppe erwartet durch die erstmalige Anwendung der neuen Standards keine wesentlichen Einflüsse auf die konsolidierte Jahresrechnung, da diese vorwiegend Art und Umfang der Offenlegung beeinflussen. Aus den neu publizierten Interpretationen sind ebenso keine materiellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung zu erwarten.
2.2 Konsolidierungsgrundsätze
Verbundene Unternehmen
Die konsolidierte Jahresrechnung umfasst die Abschlüsse der Helvetia Holding AG und deren Tochtergesellschaften sowie Spezialfonds. Die Konsolidierung erfolgt, wenn die Helvetia Holding AG direkt oder indirekt die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Im Laufe des Berichtsjahres neu erworbene Gesellschaften werden zu jenem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen, an welchem die Helvetia Gruppe die Kontrolle übernommen hat. Akquisitionen von Unternehmen werden nach der Erwerbsmethode erfasst. Konzerninterne Transaktionen und Bilanzpositionen werden vollständig eliminiert.
Assoziierte Gesellschaften und Joint Ventures
Assoziierte Gesellschaften der Helvetia Gruppe werden nach der Equity-Methode bewertet, sofern ein massgeblicher Einfluss der Helvetia Gruppe vorliegt. Ein massgeblicher Einfluss wird beim Halten von 20% bis 50% der Stimmrechte vermutet. Der Goodwill aus der Equity-Bewertung wird in der Position 'Beteiligungen an assoziierten Unternehmen' ausgewiesen. Der gesamte Beteiligungsbuchwert wird auf Wertminderung geprüft, wenn zum Abschlussstichtag ein objektiver, substanzieller Hinweis auf Wertminderung vorliegt.
Die assoziierten Unternehmen der Helvetia Gruppe sind gemeinsam mit den vollkonsolidierten Gesellschaften aus der Tabelle in Abschnitt 18 des Anhanges ersichtlich.
Joint Ventures werden ebenso nach der Equity-Methode bewertet, sofern eine gemeinschaftliche Führung vorliegt. Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilnahme an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit. Die Helvetia Gruppe ist derzeit in kein Joint Venture eingebunden.
Die in die Konsolidierung einbezogenen wesentlichen Abschlüsse haben alle die gleiche Berichtsperiode. Kleinere Gruppengesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr erstellen zum Bilanzstichtag 31.12. einen Zwischenabschluss.
2.3 Währungsumrechnung
Die Berichterstattung der Helvetia Gruppe erfolgt in Schweizer Franken (CHF).
Umrechnung von Abschlüssen in Fremdwährung
Die Bilanzpositionen der Jahresrechnung jener Gesellschaften, die nicht in CHF erstellt werden, wurden zum jeweiligen Stichtagskurs umgerechnet. Die Umrechnung der Erfolgsrechnung erfolgt zum Durchschnittskurs der Periode. Die sich daraus ergebenden Währungsdifferenzen werden erfolgsneutral im Eigenkapital in der Position 'Währungsreserve' erfasst. Im Falle der Veräusserung einer Tochtergesellschaft werden die auf die betroffene Gesellschaft entfallenden, im Eigenkapital kumulierten Währungsdifferenzen erfolgswirksam aufgelöst. Die im vorliegenden Abschluss angewendeten Kurse sind in Abschnitt 4.1 aufgeführt.
Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen
In den einzelnen Gesellschaften werden Transaktionen in Fremdwährung zum Tageskurs des Transaktionsdatums erfasst.
Auf Fremdwährung lautende Bilanzpositionen werden in den einzelnen Gesellschaften zum Abschlussstichtag wie folgt umgerechnet: monetäre und nicht monetäre Bilanzpositionen, die zum Fair Value bewertet werden, zu Stichtagskursen, nicht monetäre Bilanzpositionen, die zu Anschaffungswerten bewertet werden, zu historischen Kursen. Unter 'monetäre Positionen' fallen Geldmittel, Vermögenswerte und Schulden, für welche die Helvetia Gruppe einen fixen oder bestimmbaren Geldbetrag erhält oder bezahlen muss.
Bei als jederzeit verkäuflich klassifizierten, nicht monetären Finanzanlagen, wie z.B. Aktien und Anteilscheinen, wird der nicht realisierte Währungserfolg bis zur Veräusserung des Finanzinstrumentes erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Bei monetären Finanzanlagen, wie z.B. verzinslichen Wertpapieren und Darlehen, wird der nicht realisierte Währungserfolg hingegen sofort in der Erfolgsrechnung verbucht. Bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzanlagen wird der Währungserfolg nicht separiert.
2.4 Schätzunsicherheiten und Schlüsselannahmen
Die Erstellung des Abschlusses unter IFRS verlangt Annahmen und Schätzungen der Gruppenleitung, welche Auswirkungen auf Bilanzwerte und Erfolgspositionen des laufenden Geschäftsjahres haben. Sämtliche Schätzungen und Beurteilungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf historischen Erfahrungen und weiteren Faktoren, einschliesslich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen angemessen erscheinen. Demzufolge können effektive Zahlen und Schätzungen voneinander abweichen. Die für die Abschlusserstellung zu treffenden relevanten Annahmen sind die folgenden:
Fair Value von Finanzanlagen und -schulden
Der Fair Value von Finanzanlagen ist der notierte Marktpreis, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern in einem aktiven Markt getauscht werden könnte.
In einem 'aktiven Markt' notiert heisst, dass die Preise regelmässig durch eine Börse, einen Broker oder einen Pricing Service zur Verfügung gestellt werden und dass diese Preise aktuelle und regelmässige Markttransaktionen darstellen.
Für Finanzanlagen der Aktivseite entspricht der Fair Value dem Kaufpreis (Bid-Preis), für Finanzschulden der Passivseite dem Verkaufspreis (Ask-Preis).
Ist kein Marktwert auf einem aktiven Markt verfügbar, wird der Fair Value mittels Bewertungsmethoden bestimmt. Zu diesen gehören das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF), der Vergleich mit aktuellen Markttransaktionen, die Bezugnahme auf Transaktionen mit ähnlichen Instrumenten sowie Option-Preis-Modelle. Solche Verfahren werden massgeblich von zu treffenden Annahmen beeinflusst, die zu unterschiedlichen Marktwertschätzungen führen können. Dies betrifft insbesondere folgende Positionen:
- Alternative Anlagen: Der Marktwert von Private Equity-Anlagen wird mittels DCF-Verfahren errechnet. Dabei kommt der interne Zinsfuss (IRR) zur Anwendung. Hedge Funds werden anhand der Marktwerte der im jeweiligen Fonds enthaltenen notierten Wertpapiere bewertet.
- Hypotheken und Darlehen: Der Marktwert von Hypotheken und Schuldscheindarlehen wird anhand diskontierter Mittelflüsse ermittelt. Für die Bewertung von Hypotheken erfolgt dies unter Anwendung der aktuellen Zinssätze der Helvetia Gruppe für vergleichbare gewährte Hypotheken. Zur Bewertung von Schuldscheindarlehen wird die Schweizer Franken Swap-Kurve herangezogen.
- Derivate: Der Marktwert von Equity- und Devisenoptionen wird mittels Option-Preis-Modellen (Black-Scholes Option Pricing) ermittelt, jener von Devisentermingeschäften aufgrund des Devisenterminkurses zum Bilanzstichtag. Der Marktwert von Zinssatz-Swaps berechnet sich aus dem Barwert der zukünftigen Zahlungen.
Wenn die Bandbreite der möglichen Fair Values sehr gross ist und keine zuverlässige Schätzung gemacht werden kann, so wird das Finanzinstrument zu Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Wertminderungen (Impairment) bewertet.
Impairment von jederzeit verkäuflichen Finanzanlagen
Die Beurteilung, ob ein als jederzeit verkäuflich klassifiziertes Eigenkapitalinstrument einer Wertminderung unterzogen wird, ist abhängig vom Vorhandensein objektiver Hinweise. Ein massgebliches Beurteilungskriterium dafür ist das Vorliegen eines anhaltenden oder erheblichen Wertrückganges eines Titels: Bei der Helvetia Gruppe werden Titel in jedem Fall wertberichtigt, wenn der Fair Value seit mehr als neun Monaten oder unabhängig von der Zeitspanne 20% oder mehr unter dem Anschaffungswert liegt. Zudem können Rating und Analystenberichte als Hinweis dienen, dass sich das Umfeld einer Unternehmung bezüglich Technologie, Markt, Ökonomie oder Recht derart verändert hat, dass der Anschaffungswert vermutlich nicht mehr eingebracht werden kann. In diesen Fällen wird die Notwendigkeit der Bildung einer Wertminderung überprüft.
Fair Value von Liegenschaften für Anlagezwecke
Die Fair Value-Bewertung von Liegenschaften für Anlagezwecke erfolgt in der Schweiz auf Basis eines modellgestützten Bewertungsverfahrens (vergleiche Abschnitt 2.10.1). Zur Ermittlung der Fair Values werden unterschiedliche Kapitalisierungssätze herangezogen, die einer Beurteilung der Gruppenleitung unterliegen. Die in der Berichtsperiode angewendeten Kapitalisierungssätze sind aus Abschnitt 7.3 ersichtlich. Das Portefeuille wird regelmässig anhand von Bewertungsgutachten unabhängiger Experten validiert. In allen anderen Ländern werden im Abstand von längstens drei Jahren Marktwertschätzungen durch unabhängige Experten erstellt.
Versicherungsspezifische Schätzunsicherheiten
Die Schätzunsicherheiten im Bereich der Versicherungstechnik werden in Abschnitt 2.13 erläutert. Eine etwaige wesentliche Veränderung der für die Rückstellungskalkulation verwendeten Parameter wird in den Abschnitten 9.3 (Nicht-Lebengeschäft) und 9.4 (Lebengeschäft) dokumentiert.
Impairment von Goodwill
Im Rahmen eines Impairment-Tests wird die Werthaltigkeit des aktivierten Goodwills jährlich überprüft. Das Verfahren ist in Abschnitt 2.9 beschrieben. Der Berechnung des erzielbaren Betrages werden dabei mehrere Annahmen zu Grunde gelegt. Diese werden in Abschnitt 6 dokumentiert.
2.5 Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden als kurzfristig klassifiziert, wenn deren Realisation bzw. Tilgung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Alle übrigen Vermögenswerte gelten als langfristig.
Die folgenden Bestände werden grundsätzlich als langfristig klassifiziert: 'Sachanlagen und Sachanlageliegenschaften', 'Goodwill und übrige immaterielle Anlagen', 'Beteiligungen an assoziierten Unternehmen', 'Liegenschaften für Anlagezwecke' und 'Latente Steuern'.
Die folgenden Bestände werden grundsätzlich als kurzfristig eingestuft: 'Laufende Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten', 'Rechnungsabgrenzungen aus Finanzanlagen', 'Flüssige Mittel' sowie 'Übrige Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen'.
Alle weiteren Positionen sind gemischter Natur. Die Unterscheidung in lang- und kurzfristige Bestände relevanter Positionen wird in den jeweiligen Anhangsabschnitten dargestellt. Die Fälligkeitsanalyse der Finanzanlagen, der Finanzschulden aus dem Versicherungsgeschäft sowie der Rückstellungen für Versicherungs- und Investmentverträge wird im Rahmen der Risikobeurteilung in Abschnitt 16.4 dargestellt.
2.6 Sachanlagen und Sachanlageliegenschaften
Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungen bewertet. Die Abschreibungen werden linear und nach geschätzter Nutzungsdauer in der Regel wie folgt vorgenommen:
- Mobiliar 4–15 Jahre
- Technische Einrichtungen 4–10 Jahre
- Fahrzeuge 4–6 Jahre
- Computer-Hardware 2–5 Jahre
Für selbst genutzte Liegenschaften kommen folgende Abschreibungssätze zur Anwendung:
- Tragkonstruktion 1.5–3.5%
- Innenausbau 2.0–8.0%
Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
Bei Änderungen im Nutzenverlauf wird die Nutzungsdauer entsprechend angepasst. Allfällige Investitionen werden in der Periode dem bestehenden Buchwert aufgerechnet und über die Laufzeit abgeschrieben, sofern aus der Investition ein Nutzenzufluss zu erwarten ist und die Anschaffungskosten verlässlich bewertet werden können. Die planmässigen Abschreibungen werden in der Erfolgsrechnung in der Position 'Betriebs- und Verwaltungsaufwand' erfasst. Reparaturen und Unterhaltskosten werden laufend der Erfolgsrechnung belastet. Sachanlagen werden regelmässig auf ihre Werthaltigkeit geprüft (vergleiche Abschnitt 2.9).
2.7 Leasing
Leasingverträge, bei denen die Helvetia Gruppe alle mit einem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übernimmt, werden als Finanzierungsleasing klassifiziert und behandelt. Die Finanzierungsleasing-Verhältnisse der Helvetia Gruppe sind auf Leasingnehmer-Verhältnisse beschränkt. Die Aktivierung erfolgt zum niedrigeren Betrag aus Barwert der Mindestleasingzahlungen und Fair Value des Leasingobjektes zu Beginn des Leasingverhältnisses. Die Leasingverbindlichkeit wird in gleicher Höhe passiviert. Die Leasingrate wird in einen Amortisations- und einen Finanzierungsanteil aufgeteilt. Die Finanzierungskosten werden so über die Laufzeit verteilt, dass ein konstanter Zinssatz auf die verbleibende Schuld entsteht. Die Abschreibung des Vermögensgegenstandes erfolgt gemäss den Bestimmungen für Sachanlagen.
Alle übrigen Leasingverhältnisse werden als Operating Leasing klassifiziert. Die Operating Leasing-Zahlungen werden nach Abzug allfälliger Vergünstigungen linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses in der Erfolgsrechnung erfasst.
2.8 Goodwill und übrige immaterielle Anlagen
Käuflich erworbene immaterielle Anlagen werden zu ihren Anschaffungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese beträgt in der Regel drei bis zehn Jahre. In den übrigen immateriellen Anlagen sind auch selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, vorwiegend selbst entwickelte Software, enthalten, die zu ihren Herstellungskosten angesetzt und ab Inbetriebnahme abgeschrieben werden. Die planmässigen Abschreibungen werden in der Erfolgsrechnung in der Position 'Betriebs- und Verwaltungsaufwand' erfasst. Immaterielle Anlagen mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht abgeschrieben, jedoch jährlich auf Werthaltigkeit geprüft (vergleiche Abschnitt 2.9).
Goodwill ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverpflichtungen einer erworbenen Unternehmung. Ein positiver Unterschiedsbetrag wird als Goodwill aktiviert. Ein Überschuss des Reinvermögens des erworbenen Unternehmens gegenüber den Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt wird sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Goodwill aus dem Unternehmenserwerb wird zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger kumulierter Wertminderungen ausgewiesen und jährlich auf Werthaltigkeit geprüft. Er wird als Aktivum in der Lokalwährung der erworbenen Gesellschaft geführt und jeweils zum Stichtagskurs umgerechnet.
2.9 Impairment von Sachanlagen, Goodwill und übrigen immateriellen Anlagen
Die Buchwerte von Sachanlagen oder einem immateriellen Vermögensgegenstand, der linear abgeschrieben wird, werden bei Vorliegen eines Hinweises auf Wertminderung auf Werthaltigkeit geprüft. Goodwill und immaterielle Vermögensgegenstände mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden jährlich im zweiten Semester einem Impairment-Test unterzogen.
Eine Wertminderung eines immateriellen Vermögenswertes liegt vor, wenn der Bilanzwert den erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus Nettoveräusserungspreis und Nutzungswert. Der Nettoveräusserungspreis ist der Betrag aus dem Verkauf des Vermögenswertes zu Marktbedingungen nach Abzug aller direkt zurechenbaren Veräusserungskosten. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten künftigen Cash Flows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden. Dieser wird im Rahmen des Impairment-Tests unter realistischen Annahmen und unter Berücksichtigung geplanter Aktivitäten und daraus resultierender Mittelzu- und -abflüsse ermittelt. Ist der erzielbare Betrag geringer als der Buchwert, wird die Differenz erfolgswirksam als Impairmentverlust berücksichtigt. Dieser wird unter der Position 'Übriger Aufwand' ausgewiesen.
Eine Wertaufholung wird berücksichtigt, wenn sich seit der Erfassung des Wertminderungsaufwandes eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die zur Bestimmung des erzielbaren Betrages herangezogen wurden. Verringert sich die Höhe der Wertminderung auf Grund des neuen Sachverhaltes, so wird die Wertaufholung maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungswerten vorgenommen und unter dem 'Übrigen Aufwand' in der Erfolgsrechnung ausgewiesen.
Um die Werthaltigkeit von Goodwill zu prüfen, wird dieser bei Erwerb jenen Zahlungsmittel generierenden Einheiten (Cash Generating Units, CGU) zugeteilt, die einen Nutzenzufluss aus dem Unternehmenserwerb erwarten. Diese sind in der Regel identisch mit den juristischen Einheiten der Helvetia Gruppe. Wenn keine Verkaufsabsicht besteht, wird zur Berechnung eines eventuellen Impairment-Bedarfs der Nutzungswert der Einheit (CGU) bestimmt und mit ihrem Buchwert verglichen. Der Nutzungswert wird mittels der Discounted Cash Flow-Methode (DCF) ermittelt. Zur Berechnung werden künftige betriebliche Cash Flows abzüglich betrieblich notwendiger Investitionen (Free Cash Flows) herangezogen. Besteht hingegen eine Verkaufsabsicht, so wird der Nettoverkaufspreis zur Bestimmung des Impairments berücksichtigt. Ergibt sich ein Impairment-Bedarf, wird der Goodwill entsprechend angepasst. Goodwill wird nicht wieder zugeschrieben.
2.10 Kapitalanlagen
2.10.1 Liegenschaften für Anlagezwecke
Liegenschaften für Anlagezwecke sind Immobilien, die zur Erwirtschaftung von Mieteinnahmen oder langfristig zur Realisierung einer Wertsteigerung gehalten werden. Sie umfassen sowohl Grundstücke als auch Gebäude und werden zum Fair Value bewertet. Veränderungen des Fair Values werden in der Erfolgsrechnung erfasst. Die Bestimmung des Fair Values erfolgt für die Gesellschaften in der Schweiz durch ein modellgestütztes Bewertungsverfahren. In allen anderen Ländern werden im Abstand von längstens drei Jahren durch unabhängige Experten Marktwertschätzungen erstellt, die zwischen den Bewertungszeitpunkten nachgeführt werden.
Beim modellgestützten Bewertungsverfahren werden die Faktoren Gebäudetyp, Ausbaustandard, Altersentwertung, die erwarteten Mieteinnahmen sowie Lage, Attraktivität, Mietzinsrelation, Unterhaltsintensität, Betriebskosten und Zukunftserwartungen bezüglich Umfeld berücksichtigt. Das Portefeuille wird regelmässig anhand von Bewertungsgutachten unabhängiger Experten validiert.
Die Helvetia Gruppe aktiviert keine Liegenschaften, bei denen sie als Mieter in einem Operating Leasing-Verhältnis auftritt. Mieteinnahmen werden linear über die Mietdauer vereinnahmt.
2.10.2 Finanzanlagen
Die Helvetia Gruppe unterscheidet folgende Kategorien von Finanzanlagen: 'Darlehen' (Loans and Receivables, LAR), 'Bis zum Verfall gehaltene Finanzanlagen' (Held to Maturity, HTM), 'Jederzeit verkäufliche Finanzanlagen' (Available for Sale, AFS) sowie 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzanlagen'.
Finanzanlagen werden bei der erstmaligen Erfassung zum Fair Value bilanziert. Direkt zurechenbare Transaktionskosten werden mit Ausnahme von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzanlagen aktiviert. Bei Letzteren werden die Transaktionskosten in der Erfolgsrechnung verbucht. Alle Käufe und Verkäufe eines Finanzinstrumentes werden bei der Helvetia Gruppe nach der Methode der Bilanzierung zum Handelstag erfasst. Die Ausbuchung einer Finanzanlage erfolgt bei Vertragsablauf oder Verkauf, sofern alle Risiken und die Kontrolle übergegangen sind und keine Rechte an Rückflüssen aus der Investition mehr bestehen. Im Rahmen der Securities Lending-Aktivitäten der Gruppe werden bestimmte Wertpapiere auf Zeit gegen Entgelt an andere Gesellschaften ausgeliehen. Die ausgeliehenen Wertschriften bleiben unter der Kontrolle und im Bestand der Helvetia Gruppe. Die im Securities Lending erzielten Erträge werden in der Erfolgsrechnung unter der Position 'Zins- und Dividendenertrag' ausgewiesen.
Darlehen (LAR) sowie finanzielle Vermögenswerte, bei welchen die Gruppe die Möglichkeit und die Absicht hat, sie bis zur Endfälligkeit zu halten (HTM), werden nach der Amortised Cost-Methode (AC) bewertet. Forderungen der Klasse LAR werden an keinem aktiven Markt gehandelt. Sie werden von der Helvetia Gruppe in der Regel durch die direkte Bereitstellung von Geldmitteln an einen Schuldner generiert.
Finanzielle Vermögenswerte, die auf unbestimmte Zeit gehalten werden und als jederzeit verkäuflich (AFS) klassifiziert sind, werden in der Bilanz zum Fair Value bewertet. Nicht realisierte Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht.
'Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzanlagen' setzen sich aus 'zu Handelszwecken gehaltenen' sowie 'Erfolgswirksam zum Fair Value erfassten' Finanzanlagen zusammen. Als zu Handelszwecken gehalten werden jene Titel eingestuft, die mit dem Ziel gehalten werden, kurzfristige Gewinne aus Marktpreisfluktuationen und Händlermargen zu erwirtschaften. Bei der erstmaligen Erfassung unwiderruflich als 'zum Fair Value erfasst' werden ausschliesslich Finanzanlagen klassifiziert, die Bestandteil einer bestimmten Gruppe von finanziellen Vermögenswerten sind, die gemäss einer dokumentierten Anlagestrategie auf Fair Value-Basis verwaltet wird, oder der Ansatz zu Fair Value dient der Kompensation von Marktwert-Schwankungen von Verbindlichkeiten gegenüber Policenhaltern. Aus der Fair Value-Bewertung resultierende Wertschwankungen werden direkt in der Erfolgsrechnung erfasst und separat vom 'Zins- und Dividendenertrag' in der Position 'Gewinne und Verluste auf Finanzanlagen' ausgewiesen.
Zinsen werden zeitproportional unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung des Vermögenswertes erfasst (inklusive 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewerteter Finanzanlagen'). Dividenden werden mit der Entstehung des Rechtsanspruches erfasst. Zu- und Abschreibungen aus der Amortised Cost-Bewertung werden in der Erfolgsrechnung mit dem Zinsertrag verrechnet.
2.10.3 Impairment von Finanzanlagen
Die Buchwerte von Finanzanlagen, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden (LAR, HTM, AFS), werden regelmässig auf einen eventuellen Wertberichtigungsbedarf geprüft. Liegt zum Bilanzstichtag ein objektiver, substanzieller Hinweis auf dauerhafte Wertminderung vor, wird die Differenz zwischen Anschaffungswert und dem erzielbaren Betrag erfolgswirksam als Wertminderung berücksichtigt. Ein Eigenkapitalinstrument wird einer Wertberichtigung unterzogen, wenn der Fair Value des betroffenen Titels erheblich oder anhaltend unter seinem Anschaffungswert liegt, Schuldinstrumente werden wertberichtigt, wenn es wahrscheinlich ist, dass nicht alle gemäss Vertrag geschuldeten Beträge eingebracht werden können.
Bei LAR- sowie HTM-Finanzanlagen entspricht der erzielbare Betrag zum Bilanzstichtag dem Barwert der künftig erwarteten Cash Flows unter Anwendung des ursprünglichen Zinssatzes. Verringert sich die Höhe des Impairments auf Grund eines neuen Sachverhaltes, so wird die Wertminderung erfolgswirksam rückgängig gemacht.
Bei AFS-Finanzanlagen entspricht der erzielbare Betrag zum Bilanzstichtag dem Fair Value. Für nicht monetäre AFS-Finanzanlagen, wie z.B. Aktien und Anteilscheine, wird nach erstmaligem Impairment jeder weitere Wertverlust sofort über die Erfolgsrechnung ausgebucht. Auch bei Wegfall des wertmindernden Sachverhaltes wird das Impairment nicht rückgängig gemacht. Wertsteigerungen werden bis zur Veräusserung im Eigenkapital geführt. Für monetäre AFS-Finanzanlagen, wie z.B. verzinsliche Wertpapiere, wird das Impairment bei Wegfall des wertmindernden Sachverhalts erfolgswirksam rückgängig gemacht.
2.11 Finanzderivate
Derivative Finanzinstrumente sind als 'zu Handelszwecken gehalten' klassifiziert und werden entsprechend in der Position 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzanlagen' ausgewiesen. Hedge Accounting im Sinne von IAS 39 wird derzeit bei der Helvetia Gruppe nicht angewendet. Die im Rahmen des Risikomanagements angewandten Absicherungsstrategien der Helvetia Gruppe werden in Abschnitt 16 beschrieben.
Derivate können auch in Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen oder anderen Verträgen ein gebettet sein. Sie werden entweder zusammen mit dem Basiswert oder separat zum Fair Value bewertet. Eine Trennung von Basiswert und Derivat mit separater Bewertung und Verbuchung der Komponenten erfolgt, wenn sich die Risikomerkmale des eingebetteten Derivates von jenen des Basisvertrages unterscheiden. Die Fair Value-Änderungen von Derivaten werden in der Erfolgsrechnung erfasst.
2.12 Finanzschulden
Bei der erstmaligen Erfassung werden Finanzschulden zum Fair Value bilanziert. Direkt zurechenbare Transaktionskosten werden, ausser bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzschulden, verrechnet. Die Folgebewertung erfolgt entweder zum Fair Value oder zu Amortised Cost (AC). Die Finanzschuld wird ausgebucht, sobald die Schuld erloschen ist.
Zum Fair Value werden Finanzschulden bewertet, die entweder zu Handelszwecken gehalten werden oder bei der erstmaligen Erfassung unwiderruflich als 'Erfolgswirksam zum Fair Value erfasst' klassifiziert werden. Als Letztere werden Depots eingestuft, die an die Wertentwicklung von Investmentfonds gebunden sind oder für Produkte gebildet werden, deren Leistung an Policenhalter mit der Leistung aus der Anlage weitgehend identisch ist. Für diese Depots aus Investmentverträgen ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung (vergleiche Abschnitt 2.13) werden nur diejenigen Entnahmen und Zuführungen in der Erfolgsrechnung ausgewiesen, die dem Unternehmenserfolg zuzurechnen sind. Der Risiko- und Kostenanteil der Prämien von Haltern dieser Verträge wird über die Erfolgsrechnung verbucht und in der Position 'Übriger Ertrag' ausgewiesen. Der Sparanteil wird direkt dem Versicherungsnehmerdepot gutgeschrieben beziehungsweise entnommen.
Zu AC werden jene Finanzschulden bewertet, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und auch nicht als 'Erfolgswirksam zum Fair Value bewertet' klassifiziert wurden. Der Zinsaufwand aus Finanzschulden, welche der Finanzierung dienen, wird in der Erfolgsrechnung unter der Position 'Finanzierungsaufwand' ausgewiesen. Die Zu- und Abschreibungen aus der AC-Bewertung werden mit dem Zinsaufwand in der Erfolgsrechnung verrechnet.
2.13 Versicherungsgeschäft
Das direkte Geschäft umfasst das angenommene und das an Rückversicherer zedierte Erstversicherungsgeschäft, das indirekte Geschäft beinhaltet das angenommene und das an Rückversicherer retrozedierte Rückversicherungsgeschäft. Die versicherungstechnischen Positionen vor Abzug des abgegebenen Rückversicherungsgeschäftes werden mit 'brutto' und nach Abzug mit 'netto' oder 'für eigene Rechnung' bezeichnet.
Als Versicherungsverträge gemäss IFRS gelten jene Produkte, die ein signifikantes versicherungstechnisches Risiko aufweisen. Die Beurteilung der Signifikanz des Versicherungsrisikos erfolgt auf Produktebene.
Verträge, die im formaljuristischen Sinn als Versicherungsprodukte angesehen werden, bei denen jedoch keine nennenswerten versicherungstechnischen, sondern primär finanzielle Risiken übertragen werden, sind keine Versicherungsverträge und werden als Finanzinstrument behandelt. Ausnahme sind Investmentverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (Discretionary Participation Feature), diese werden als Versicherungsverträge klassifiziert. Als ermessensabhängige Überschussbeteiligungen gelten gemäss IFRS vertragliche Leistungen, für die zusätzlich zur garantierten Leistung ein Anspruch des Versicherungsnehmers an den realisierten oder unrealisierten Kapitalerträgen bestimmter Vermögenswerte oder dem Gewinn beziehungsweise Verlust des Versicherers besteht. Diese Zusatzleistung muss einen bedeutenden Anteil der gesamten vertraglichen Leistung ausmachen und ihr Umfang oder ihre Fälligkeit im Ermessen des Versicherers liegen.
2.13.1 Nicht-Lebengeschäft
Die versicherungstechnischen Positionen in der Nicht-Lebenversicherung werden gruppenweit nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt. Alle Nicht-Lebenversicherungsprodukte der Helvetia Gruppe decken signifikante versicherungstechnische Risiken ab und werden als Versicherungsverträge bilanziert.
Für alle bis zum Ende der Geschäftsperiode eingetretenen Schadenfälle werden Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungen umfassen auch Rückstellungen für noch nicht gemeldete Schäden. Die Bestimmung der Rückstellungen erfolgt mit versicherungsmathematischen Methoden und berücksichtigt Unsicherheiten. Diese werden auf Basis von zu treffenden Annahmen, entsprechend der verfügbaren Erfahrungswerte und des insgesamt zu erwartenden Schadenaufwandes (einschliesslich Schadenregulierungs- und -bearbeitungskosten), in die Reservenkalkulation einbezogen. Mit Ausnahme der Rückstellungen für Schadenfälle, für die Zahlungsmodalitäten feststehen, werden die Schadenrückstellungen nicht diskontiert.
Die Rückstellungsschätzungen und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Bewertungsveränderungen werden im Zeitpunkt der Veränderung erfolgswirksam verbucht.
Zu jedem Bilanzstichtag wird ein Liability Adequacy Test (LAT) durchgeführt, mit dem in allen Gruppengesellschaften je Branche (für Sach-, Motorfahrzeug-, Haftpflicht-, Transport- und Unfall/ Krankenversicherung) überprüft wird, ob die bis zum Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der zukünftig zu erwartenden Cash Flows ausreichend gedeckt sind und somit eine verlustfreie Bewertung sichergestellt ist. Dabei werden die zu erwartenden zukünftigen Prämieneinnahmen dem zu erwartenden Schadenaufwand, den zu erwartenden Verwaltungs- und Akquisitionskosten und den zu erwartenden Überschussbeteiligungen gegenübergestellt. Sind die zu erwartenden Kosten höher als die zu erwartenden Prämieneinnahmen, so erfolgt eine Erhöhung der Schadenrückstellung.
Prämien werden zu Beginn der Vertragslaufzeit verbucht. Verdiente Prämien werden einzelvertraglich pro rata temporis ermittelt und für die jeweiligen Risikoperioden als Erträge erfasst. Auf zukünftige Geschäftsperioden entfallende Prämienanteile werden als Überträge zurückgestellt. Die Zuordnung des Schadenaufwandes erfolgt periodengerecht.
Die Helvetia Gruppe aktiviert im Nicht-Lebengeschäft keine Abschlusskosten.
2.13.2 Lebengeschäft
Die Helvetia Gruppe klassifiziert alle Lebenprodukte, welche ein signifikantes versicherungstechnisches Risiko aufweisen, als Versicherungsvertrag.
Die Bestimmung der versicherungstechnischen Positionen in der Lebensversicherung erfolgt entsprechend der für die jeweiligen Gesellschaften lokal gültigen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze. Die bei der Reservierung getroffenen Annahmen basieren auf realitätsnahen Best Estimate-Grundlagen, welche einerseits die unternehmensspezifische Situation wie z.B. die vorhandenen Kapitalanlagen als auch die Marktsituation wie z.B. mögliche Renditen von Reinvestitionen und andererseits lokale Rechnungsgrundlagen wie z.B. Zins oder Sterblichkeit berücksichtigen. Die Annahmen variieren nach Land, Produkt und Abschlussjahr und berücksichtigen landesspezifische Erfahrungswerte.
Prämienüberträge sowie Deckungskapital werden nach lokaler Berechnungsmethodik gestellt. In den Ländermärkten Deutschland und Österreich entspricht das Deckungskapital dem gezillmerten, in allen anderen Ländermärkten dem ungezillmerten Deckungskapital.
In allen Gruppengesellschaften erfolgt die Aktivierung von Abschlusskosten nach den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Dabei werden je nach Land entweder die effektiv angefallenen Abschlusskosten oder die in der Prämie eingerechneten Abschlusskostenzuschläge zum Teil aktiviert.
Bei jedem Rechnungsabschluss wird mittels eines Liability Adequacy Test überprüft, ob die vorhandenen Rückstellungen ausreichen, den künftigen erwarteten Bedarf zu decken. Die Reservenverstärkungen, die sich aus dem LAT zur Überprüfung der Angemessenheit der Rückstellungen ergeben, werden gruppenweit nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt. Der LAT erfolgt nach aktuariellen Grundsätzen auf Basis von realitätsnahen Best Estimate-Grundlagen. Die Schätzung des erwarteten Bedarfs wird aus der Differenz aus Leistungsbarwert (einschliesslich erwarteter Verwaltungskosten und erwarteter Überschussbeteiligungen) und dem Barwert der erwarteten Bruttoprämien ermittelt. Ist der erwartete Bedarf höher als die vorhandenen Reserven (abzüglich nicht im Deckungskapital enthaltener aktivierter Abschlusskosten), so wird das Deckungskapital dem Bedarf entsprechend erfolgswirksam auf das aktuariell notwendige Niveau angehoben.
Versicherungsnehmer von Verträgen mit Überschussbeteiligung können aufgrund lokaler gesetzlicher oder vertraglicher Vorschriften Ansprüche an lokalen Kapitalerträgen oder am lokalen Unternehmenserfolg haben. Rückstellungen, welche dafür gemäss der lokalen Rechnungslegungsvorschriften gebildet werden, bleiben unter IFRS unverändert und sind in den 'Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung der Versicherten' enthalten.
Anteile der den Verträgen mit Überschussbeteiligung zugeordneten Bewertungsdifferenzen zur lokalen Rechnungslegung, welche sich entweder auf das Ergebnis oder auf die nicht realisierten Gewinne im Eigenkapital auswirken, werden ebenso als 'Rückstellung für die künftige Überschussbeteiligung der Versicherten' im Fremdkapital zurückgestellt. Der Anteil entspricht dabei jenem Prozentsatz, mit welchem die Versicherungsnehmer gemäss den lokalen gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften mindestens an den entsprechenden Erträgen zu beteiligen sind. Die Beteiligung am Ergebnis wird dabei den 'Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung' erfolgswirksam gutgeschrieben oder belastet. Analog wird der Anteil an den nicht realisierten Gewinnen und Verlusten den Rückstellungen erfolgsneutral zugewiesen.
Die restlichen erfolgswirksamen und -neutralen Gewinne betreffend Verträge mit Überschussbeteiligung – d.h. jener Anteil, für den keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen bestehen – werden in der 'Bewertungsreserve für Verträge mit Überschussbeteiligung' innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen.
Bereits zugeteilte, verzinslich angesammelte Überschüsse werden den Depots der Versicherungsnehmer zugewiesen. Diese sind in der Bilanzposition 'Finanzschulden aus dem Versicherungsgeschäft' enthalten.
Bei Versicherungsverträgen, welche nicht nur eine versicherungstechnische, sondern auch eine depotähnliche Komponente haben, wird eine separate Bewertung letzterer vorgenommen, falls die Rechte und Pflichten aus der Depot-Komponente, ohne Separierung dieser, nicht vollständig abgebildet werden können.
In Versicherungsverträgen eingebettete Finanzderivate, welche nicht eng mit dem Stammvertrag verbunden sind, werden zum Fair Value bewertet. Die Bewertung eingebetteter Derivate erfolgt mit Option-Preis-Techniken. Solche eingebetteten Derivate werden separat vom Deckungskapital unter den 'Übrigen Finanzschulden' ausgewiesen.
Prämien, Versicherungsleistungen und Kosten aus Lebensversicherungsverträgen werden bei Fälligkeit verbucht. Diese Erträge und Aufwände werden mittels Bildung von Rückstellungen sowie Aktivierungen abgegrenzt, so dass der Gewinn aus den Verträgen periodengerecht anfällt.
2.13.3 Rückversicherung
Rückversicherungsverträge sind Versicherungsverträge zwischen Versicherungsgesellschaften. Wie auch im Erstversicherungsgeschäft muss ein genügender Risikotransfer vorhanden sein, damit ein Geschäft als Rückversicherungsvertrag verbucht werden kann, andernfalls wird der Vertrag als Finanzinstrument angesehen.
Das an Versicherungsgesellschaften zedierte Direktgeschäft wird als passive Rückversicherung bezeichnet und beinhaltet Abgaben aus dem direkten Leben- und Nicht-Lebengeschäft. Prämien, Prämienüberträge und Nachverrechnungsprämien von passivem Geschäft werden separat zum Erstversicherungsgeschäft gebucht und ausgewiesen. Für das passive Geschäft gelten die Rechnungslegungsgrundsätze des Erstversicherungsgeschäftes.
Guthaben aus passivem Rückversicherungsgeschäft werden regelmässig auf einen eventuellen Wertberichtigungsbedarf und auf Uneinbringlichkeit geprüft. Liegt zum Bilanzstichtag ein objektiver, substanzieller Hinweis auf dauerhafte Wertminderung vor, wird die Differenz zwischen Buchwert und dem geschätzten erzielbaren Betrag erfolgswirksam als Impairmentverlust berücksichtigt.
Das von einem anderen Versicherer übernommene indirekte Geschäft wird als aktive Rückversicherung bezeichnet. Die technischen Rückstellungen sind wie auch im Erstversicherungsgeschäft in den entsprechenden versicherungstechnischen Passivpositionen enthalten. Sie werden analog der Erstversicherung auf Basis von mathematisch-statistischen Modellen und der aktuellsten zur Verfügung stehenden Informationen möglichst realistisch geschätzt und berücksichtigen Unsicherheiten. Nicht traditionelle Versicherungsverträge werden als Finanzinstrumente behandelt und in den 'Guthaben aus Rückversicherung' oder in den 'Finanzschulden aus dem Versicherungsgeschäft' ausgewiesen, wenn keine signifikanten Versicherungsrisiken übertragen werden. Die Nettokommissionen fliessen direkt in die Erfolgsrechnung.
Das an konzernfremde Versicherungsgesellschaften weitergegebene indirekte Geschäft wird als Retrozession bezeichnet. Hier gelten die Grundsätze des passiven Geschäftes.
2.14 Ertragssteuern
Rückstellungen für latente Steuern werden unter Berücksichtigung von aktuellen Steuersätzen beziehungsweise angekündigten Steuersatzänderungen berechnet. Latente Ertragssteuern werden für sämtliche temporäre Differenzen zwischen Buch- und Steuerwerten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten unter Anwendung der Liability-Methode gebildet. Latente Steuerguthaben aus Verlustvorträgen werden nur in dem Mass berücksichtigt, als davon auszugehen ist, dass in Zukunft steuerbare Gewinne anfallen, mit welchen die betreffenden Verluste verrechnet werden können. Latente Steuerguthaben und -verbindlichkeiten werden saldiert, sofern ein durchsetzbares Recht gegenüber der jeweiligen Steuerbehörde besteht, tatsächliche Steuerguthaben und -verbindlichkeiten miteinander zu verrechnen.
2.15 Forderungen
Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und übrige Forderungen werden nach der Amortised Cost-Methode bewertet. In der Regel entspricht dies dem Nominalwert der Forderungen. Dauerhafte Wertminderungen werden im Rahmen eines Impairment erfolgswirksam berücksichtigt.
2.16 Rechnungsabgrenzungen aus Finanzanlagen
Rechnungsabgrenzungen aus Finanzanlagen werden für Zinseinnahmen aus verzinslichen Finanzanlagen und Darlehen gebildet, die dem Berichtsjahr zuzurechnen sind.
2.17 Flüssige Mittel
Flüssige Mittel setzen sich aus Bargeld, Sichteinlagen sowie kurzfristigen liquiden Anlagen zusammen, deren Restlaufzeiten, vom Erwerbszeitpunkt an gerechnet, nicht mehr als drei Monate betragen.
2.18 Eigene Aktien
Eigene Aktien werden zu ihren Anschaffungswerten inklusive Transaktionskosten als Abzugsposten im Eigenkapital ausgewiesen. Bei einer Wiederveräusserung wird die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Verkaufspreis erfolgsneutral als Veränderung der Kapitalreserven erfasst. Als eigene Aktien gelten ausschliesslich Aktien der Helvetia Holding AG, St.Gallen.
2.19 Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen und Eventualverpflichtungen
Die nicht-versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten gegenwärtige Verpflichtungen, deren Höhe oder Eintrittszeitpunkt noch nicht exakt bestimmt sind und die wahrscheinlich den Abfluss von Vermögen fordern. Rückstellungen werden gebildet, wenn am Bilanzstichtag auf Grund eines Ereignisses der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses hoch ist und dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann.
Unter den Eventualverpflichtungen werden alle gegenwärtigen Verpflichtungen ausgewiesen, bei welchen die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses gering ist oder dessen Höhe nicht zuverlässig geschätzt werden kann.
2.20 Leistungen an Arbeitnehmer
Leistungen an Arbeitnehmer beinhalten kurzfristig fällige Leistungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen sowie Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Als kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gelten Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode gezahlt werden wie Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Krankengeld, Bonuszahlungen sowie geldwerte Leistungen an aktive Arbeitnehmer. Erwartete Kosten für kumulierbare Ansprüche wie Abgrenzungen von Ferien- und Überzeitansprüchen werden zum Bilanzstichtag als kurzfristige Verbindlichkeit berücksichtigt.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses basieren auf beitragsorientierten oder leistungsorientierten Vorsorgeplänen. Bei beitragsorientierten Vorsorgeplänen werden die Arbeitgeberbeiträge in Abhängigkeit der in der Berichtsperiode erbrachten Arbeitsleistung direkt der Erfolgsrechnung belastet. Bei leistungsorientierten Vorsorgeplänen werden die Pensionsverpflichtungen und der damit verbundene Aufwand zu jedem Bilanzstichtag durch einen anerkannten Aktuar nach der Methode der laufenden Einmalprämien ('projected unit credit method') berechnet. Die den Berechnungen zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen richten sich nach den Verhältnissen des Landes und der jeweiligen Gruppengesellschaft. Änderungen in den getroffenen Annahmen oder Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem erwarteten Ertrag aus dem Planvermögen stellen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste dar. Die in der Erfolgsrechnung zu amortisierenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste werden pro Plan nach der so genannten 'Korridorregelung' erfasst: Eine Amortisation wird erst dann notwendig, wenn der Saldo der kumulierten, nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zehn Prozent des höheren Wertes aus dem Barwert der Pensionsverpflichtung und dem Fair Value des Planvermögens am Ende des Vorjahres übersteigt. Der über diesen Korridor hinausgehende Teil der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste wird über die erwartete durchschnittliche Restdienstzeit der im Plan erfassten Arbeitnehmer in der Erfolgsrechnung erfasst.
Werden die Pensionsverpflichtungen über eine eigenständige Vorsorgeeinrichtung finanziert, kann bei Vorliegen eines Überschusses des Fair Value des Planvermögens gegenüber dem Barwert der leistungsorientierten Pensionsverpflichtung eine Überdeckung entstehen. Teile dieser Überdeckung werden nur dann aktiviert und als Guthaben ausgewiesen, wenn ein wirtschaftlicher Nutzen in Form von künftigen Beitragsreduktionen oder Rückerstattungen an den Arbeitgeber vorliegt. Zusätzlich wird geprüft, dass neu entstandene versicherungsmathematische Verluste oder Gewinne nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung beziehungsweise Verminderung des aktivierten Guthabens führen.
Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer sind Leistungen, die zwölf oder mehr Monate nach dem Bilanzstichtag fällig werden. Bei der Helvetia Gruppe handelt es sich hauptsächlich um Mitarbeiterjubiläen. Diese Leistungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Der in der Bilanz verbuchte Betrag entspricht stets dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung abzüglich eventueller Planvermögen.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten zum Beispiel Abfindungen und Leistungen aus Sozialplänen. Solche Leistungen werden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort als Aufwand in der Erfolgsrechnung erfasst.
2.21 Aktienbasierte Vergütung
Aktienbasierte Vergütungstransaktionen umfassen alle Vergütungsvereinbarungen, durch die Arbeitnehmer Aktien, Optionen oder ähnliche Eigenkapitalinstrumente erhalten oder die gewährende Gruppengesellschaft Verbindlichkeiten eingeht, deren Höhe vom Kurswert ihrer Aktien abhängt. Alle aktienbasierten Vergütungstransaktionen mit Mitarbeitenden werden zum Fair Value erfasst.
Die im Rahmen von Aktienbeteiligungsplänen an Mitarbeitende gewährten Eigenkapitalinstrumente stellen ein Entgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistungen dar, für die im ausgebenden Unternehmen Vergütungsaufwendungen anfallen. Der Betrag der Vergütungsaufwendungen wird unter Bezugnahme auf den Fair Value der gewährten Eigenkapitalinstrumente am Tag der Gewährung ermittelt und über den Zeitraum zwischen Zuteilung und Ablauf verteilt.
2.22 Übrige Verbindlichkeiten
Die übrigen Verbindlichkeiten werden nach der Amortised Cost-Methode bewertet. In der Regel entspricht dies dem Nominalwert.
2.23 Verrechnung von Aktiven und Passiven
Vermögenswerte und Schulden werden in der Bilanz saldiert, sofern ein Recht auf Verrechnung besteht und tatsächlich nur die Nettoposition ausgewiesen wird.